NOOCHRICHTE 63 (April 2001)

Muss ich die Ergänzungsleistungen versteuern?

Die Ungewissheit über die Ergänzungsleistungen zur AHV ist gross: Die Zeitschrift «saldo» hatte eine Hotline eingerichtet und diese war pausenlos besetzt. Am Telefon waren Markus Odermatt und René Forrer von der Ausgleichskasse Thurgau. Hier die wichtigsten Antworten auf einen Blick:

Frage: Ich werde rund 80‘000 Franken erben. Muss ich die bezogenen Ergänzungsleistungen (EL) zurückzahlen?

Antwort: Nein. EL müssen grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, wenn sie auf wahrheitsgetreuen Angaben beruhen. Bei Erbschaften werden die EL ab Todesdatum des Erblassers neu berechnet. Wird die Erbschaft nachträglich gemeldet, wird eine rückwirkende EL-Berechnung vorgenommen. Zu viel ausbezahlte EL werden zurückgefordert.

Ich beziehe seit diesem Jahr EL. Muss ich deshalb mehr Steuern bezahlen?

Nein. EL führen nicht zu Steuererhöhungen. Die Steuer wird in Ihrem Fall lediglich auf Grund der «normalen» AHV-Rente berechnet.

Im Jahr zahle ich 7‘228 Franken Krankenkassenprämien. Kann ich diesen Betrag für die Berechnung von EL Abzug bringen?

Nein. Sie können für die obligatorische Krankenversicherung nur einen Pauschalbetrag in Abzug bringen. Dieser variiert von Kanton zu Kanton. In Ihrem Wohnkanton Zürich beträgt der erlaubte Abzug pro erwachsene Person 2‘841 Franken im Jahr.

Ich bin zwar nicht Rentner, aber arbeitslos. Nun reichen meine Taggelder nicht, um den Lebensbedarf zu decken. Habe auch ich Anspruch auf EL?

Nein. Sie können bei der Gemeinde Sozialhilfe beantragen. Bei den EL handelt es sich ausschliess-lich um einen Zusatz zur AHV- beziehungsweise IV-Rente, falls diese zusammen mit dem übrigen Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt.

Ich beziehe eine volle IV-Rente und habe ein zusätzliches monatliches Einkommen von 600 Franken. Meine Lebenspartnerin verdient 4‘800 Franken im Monat. Nun bekomme ich keine EL, weil das Einkommen meiner Freundin mit berücksichtigt wird. Ist das erlaubt?

Nein. Das Konkubinat gilt im EL-Sinne nicht als Ehe. Sie müssen sich jedoch die Hälfte des Mietzinses und ein hypothetisches Einkommen für die Haushaltsführung anrechnen lassen.

Ich bin verheiratet und beziehe eine AHV-Rente. Weiteres Einkommen oder Vermögen habe ich nicht. Mein Mann (59) arbeitet noch. Habe ich Anspruch auf EL?

Grundsätzlich schon. Da für die Berechnung der EL aber auch das Einkommen und das Vermögen Ihres Mannes einbezogen werden, ist ein Anspruch fraglich.

Ich beziehe EL. Nun ist mein Vater gestorben und hinterlässt ein Vermögen. Bis dieses verteilt wird, kann es aber noch lange dauern. Werden die EL so lange weiterbezahlt?

Sobald die Ausgleichskasse von Ihrer Erbschaft Kenntnis hat, werden die EL neu überprüft. Je nach Grösse Ihres Erbteils kann dies bedeuten, dass Ihr Anspruch sofort erlischt.

Werden die Ausgaben für meine Putzfrau für die EL-Berechnung berücksichtigt?

Nein. Die erlaubten Abzüge sind klar reglementiert (Lebensbedarfspauschale, Mietzins, Krankenkasse, Unterhaltsbeiträge usw.).

Ich wohne zusammen mit einem behinderten Sohn. Hat er neben der Hilflosenentschädigung auch noch Anspruch auf EL?

Grundsätzlich ja. Obwohl Sie zusammenleben, wird ihr Sohn als Alleinstehender eingeschätzt (hälftige Mietzinsanrechnung). Die Hilflosenentschädigung wird für die Betreuung eingesetzt und gilt deshalb nicht als Einkommen. Bei einem Heimaufenthalt, wird die Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet. Da Sie Ihren Sohn zu Hause betreuen können Sie jeweils Anfang Jahr noch Betreuungsgutschriften für die AHV beantragen.

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist in der Regel einfach zu berechnen Eine Anleitung finden sie in saldo 4/01 Seite 22. Bei der AHV-Ausgleichskasse oder bei den Zweigstellen sind Merkblätter und Antragsformulare erhältlich

Bearbeitung: Anne Sciavilla, Hans Ruedi Schmid saldo März 2001


EL-Anspruch sogar bei 100‘000 Franken Vermögen

Mein Schwager bezieht nur eine AHV-Rente von 1‘345 Franken. Ausserdem hat er Vermögen von rund 100‘000 Franken. Er wohnt bei uns im Kanton Uri und zahlt uns 700 Franken Miete. Hat er ein Anrecht auf EL?

Einnahmen: (alles in Franken)

Ausgaben:

12 x 1345 AHV Rente 16‘140 Lebensbedarfspauschale für Alleinstehende 16‘880
3 Prozent Zins von 100000 Franken 3‘000 12 x 700 Mietzins 8‘400
Verbrauch von 10 Prozent des Vermögens 7‘500 12 x 163 Krankenkassenprämie(nach Abzug
des Freibetrags von 25000)
(gilt für den Kanton Uri)
1‘956

Total

26‘640

Total

27‘236

Ergänzungsleistungen:

Ausgaben 27‘236 Jährliche EL 596
Abzüglich Einnahmen -26‘640 Monatliche EL 49

Ist die errechnete EL tiefer als die kantonale Krankenkassen Durchschnittsprämie, wird sie auf diesen Betrag aufgerundet. Der jährliche EL-Anspruch beträgt somit nicht 596 Franken, sondern 1956 Franken – pro Monat also 163 Franken.

Mitteilungen / Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch

IVB / 08.01.2003