NOOCHRICHTE
63 (April 2001)
Muss
ich die Ergänzungsleistungen versteuern?
Die
Ungewissheit über die Ergänzungsleistungen zur AHV ist
gross: Die Zeitschrift «saldo» hatte eine Hotline eingerichtet
und diese war pausenlos besetzt. Am Telefon waren Markus Odermatt
und René Forrer von der Ausgleichskasse Thurgau. Hier die
wichtigsten Antworten auf einen Blick:
Frage:
Ich werde rund 80000 Franken erben. Muss ich die bezogenen
Ergänzungsleistungen (EL) zurückzahlen?
Antwort:
Nein. EL müssen grundsätzlich nicht zurückbezahlt
werden, wenn sie auf wahrheitsgetreuen Angaben beruhen. Bei Erbschaften
werden die EL ab Todesdatum des Erblassers neu berechnet. Wird die
Erbschaft nachträglich gemeldet, wird eine rückwirkende
EL-Berechnung vorgenommen. Zu viel ausbezahlte EL werden zurückgefordert.
Ich
beziehe seit diesem Jahr EL. Muss ich deshalb mehr Steuern bezahlen?
Nein.
EL führen nicht zu Steuererhöhungen. Die Steuer wird in
Ihrem Fall lediglich auf Grund der «normalen» AHV-Rente
berechnet.
Im
Jahr zahle ich 7228 Franken Krankenkassenprämien. Kann
ich diesen Betrag für die Berechnung von EL Abzug bringen?
Nein.
Sie können für die obligatorische Krankenversicherung
nur einen Pauschalbetrag in Abzug bringen. Dieser variiert von Kanton
zu Kanton. In Ihrem Wohnkanton Zürich beträgt der erlaubte
Abzug pro erwachsene Person 2841 Franken im Jahr.
Ich
bin zwar nicht Rentner, aber arbeitslos. Nun reichen meine Taggelder
nicht, um den Lebensbedarf zu decken. Habe auch ich Anspruch auf
EL?
Nein.
Sie können bei der Gemeinde Sozialhilfe beantragen. Bei den
EL handelt es sich ausschliess-lich um einen Zusatz zur AHV- beziehungsweise
IV-Rente, falls diese zusammen mit dem übrigen Einkommen die
minimalen Lebenskosten nicht deckt.
Ich
beziehe eine volle IV-Rente und habe ein zusätzliches monatliches
Einkommen von 600 Franken. Meine Lebenspartnerin verdient 4800
Franken im Monat. Nun bekomme ich keine EL, weil das Einkommen meiner
Freundin mit berücksichtigt wird. Ist das erlaubt?
Nein.
Das Konkubinat gilt im EL-Sinne nicht als Ehe. Sie müssen sich
jedoch die Hälfte des Mietzinses und ein hypothetisches Einkommen
für die Haushaltsführung anrechnen lassen.
Ich
bin verheiratet und beziehe eine AHV-Rente. Weiteres Einkommen oder
Vermögen habe ich nicht. Mein Mann (59) arbeitet noch. Habe
ich Anspruch auf EL?
Grundsätzlich
schon. Da für die Berechnung der EL aber auch das Einkommen
und das Vermögen Ihres Mannes einbezogen werden, ist ein Anspruch
fraglich.
Ich
beziehe EL. Nun ist mein Vater gestorben und hinterlässt ein
Vermögen. Bis dieses verteilt wird, kann es aber noch lange
dauern. Werden die EL so lange weiterbezahlt?
Sobald
die Ausgleichskasse von Ihrer Erbschaft Kenntnis hat, werden die
EL neu überprüft. Je nach Grösse Ihres Erbteils kann
dies bedeuten, dass Ihr Anspruch sofort erlischt.
Werden
die Ausgaben für meine Putzfrau für die EL-Berechnung
berücksichtigt?
Nein.
Die erlaubten Abzüge sind klar reglementiert (Lebensbedarfspauschale,
Mietzins, Krankenkasse, Unterhaltsbeiträge usw.).
Ich
wohne zusammen mit einem behinderten Sohn. Hat er neben der Hilflosenentschädigung
auch noch Anspruch auf EL?
Grundsätzlich
ja. Obwohl Sie zusammenleben, wird ihr Sohn als Alleinstehender
eingeschätzt (hälftige Mietzinsanrechnung). Die Hilflosenentschädigung
wird für die Betreuung eingesetzt und gilt deshalb nicht als
Einkommen. Bei einem Heimaufenthalt, wird die Hilflosenentschädigung
als Einkommen angerechnet. Da Sie Ihren Sohn zu Hause betreuen können
Sie jeweils Anfang Jahr noch Betreuungsgutschriften für die
AHV beantragen.
Der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist in der Regel einfach
zu berechnen Eine Anleitung finden sie in saldo 4/01 Seite 22. Bei
der AHV-Ausgleichskasse oder bei den Zweigstellen sind Merkblätter
und Antragsformulare erhältlich
Bearbeitung:
Anne Sciavilla, Hans Ruedi Schmid saldo März 2001
EL-Anspruch
sogar bei 100000 Franken Vermögen
Mein
Schwager bezieht nur eine AHV-Rente von 1345 Franken. Ausserdem
hat er Vermögen von rund 100000 Franken. Er wohnt bei
uns im Kanton Uri und zahlt uns 700 Franken Miete. Hat er ein Anrecht
auf EL?
Einnahmen:
(alles in Franken)
|
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Ausgaben:
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12
x 1345 AHV Rente |
16140 |
Lebensbedarfspauschale
für Alleinstehende |
16880 |
3
Prozent Zins von 100000 Franken |
3000 |
12
x 700 Mietzins |
8400 |
Verbrauch
von 10 Prozent des Vermögens |
7500 |
12
x 163 Krankenkassenprämie(nach Abzug
des Freibetrags von 25000)
(gilt für den Kanton Uri) |
1956 |
Total
|
26640
|
Total
|
27236
|
|
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Ergänzungsleistungen:
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Ausgaben |
27236 |
Jährliche
EL |
596 |
Abzüglich
Einnahmen |
-26640 |
Monatliche
EL |
49 |
Ist
die errechnete EL tiefer als die kantonale Krankenkassen Durchschnittsprämie,
wird sie auf diesen Betrag aufgerundet. Der jährliche EL-Anspruch
beträgt somit nicht 596 Franken, sondern 1956 Franken
pro Monat also 163 Franken.
Mitteilungen
/ Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch
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