NOOCHRICHTE
62 (Oktober 2000)
Tips
zu AHV, IV und EL
Wenn
die Rente nicht reicht, helfen Ergänzungsleistungen weiter
Auf
Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV besteht ein gesetzlicher
Anspruch. Diese Zuschüsse sind Versicherungsleis-tungen und
haben mit der Sozialhilfe nichts zu tun. Sie sollen die Differenz
zwischen den Einnahmen und den oft höheren Ausgaben von AHV-
und IV-Rentnerinnen und -Rentnern ausgleichen. Die Höhe der
Leistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben
und den Einnahmen, die angerechnet werden können.
Bei
zu Hause wohnenden Personen gibt es eine Pauschale für den
allgemeinen Lebensbedarf und die Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung. Dazu kommt der jährliche Mietzins bis
maximal 13200 Franken für Alleinstehende bzw. 15 000 Franken
für Ehepaare und für Personen mit Kindern. Bei Personen,
die in einem Heim oder im Spital leben, werden die Tagestaxen bis
zu einem kantonalen Höchstbetrag anerkannt; hinzu kommt ein
Betrag für persönliche Auslagen zwischen 200 und 500 Franken.
Anrechenbare
Einnahmen
Voll
angerechnet werden Renten, Zinserträge, Taggelder, Alimente;
ein allfälliges Erwerbseinkommen nur teilweise. Beim Vermögen
gibt es einen Freibetrag von 25000 (Ehepaare 40 000) Franken.
Vom
darüber hinausgehenden Vermögen wird bei Altersrentnern
ein Zehntel, bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel zu den Einnahmen
gezählt. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet
worden ist, werden bei der Berechnung einbezogen. Nicht als Einkommen
gelten Leistungen der Sozialhilfe, Verwandtenunterstützung,
Stipendien sowie Hilflosenentschädigungen der AHV und IV (mit
Ausnahme bei Heimaufenthalt).
Krankheits-
und Behinderungskosten
Separat
vergütet werden Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem
Betrag von 25000 Franken im Jahr. Sie müssen innert 15
Monaten nach Rechnungsstellung bei der zuständigen Stelle für
Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden. Entschädigt
werden Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung,
Zahnbehandlungen, Betreuungskosten, Transporte, Pflegehilfsmittel,
ärztlich verordnete Kuren usw. In Grenzfällen stehen diese
Leistungen auch Rentnerinnen und Rentnern zu, die keine Ergänzungsleistungen
erhalten.
Rasch
handeln
Ergänzungsleistungen
gibt es frühestens für den Monat, in dem die Anmeldung
eingereicht worden ist. Wer glaubt, Anrecht auf Ergänzungsleistungen
zu haben, soll sich daher möglichst rasch bei der Kantonalen
Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle der Gemeinde melden. Diese
geben auch weitere Informationen und ein Selbstberechnungsblatt
ab.
Das
Volumen der Ergänzungsleistungen beläuft sich gesamtschweizerisch
auf jährlich 2,24 Milliarden Franken. Finanziert werden die
Ergänzungsleistungen hauptsächlich von den Kantonen. Der
Bund vergütet ihnen je nach Finanzkraft 10 bis 35 Prozent ihrer
Aufwendungen.
Für
weitere Informationen steht Ihnen die kantonale Ausgleichskasse
oder die AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde zur Verfügung,
bei welchen eine Info-Broschüre gratis bezogen werden kann
(Adresse zuhinterst im Telefonbuch).
Anpassung
der AHV/IV-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar
2001
Der
Bundesrat hat die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2001 an die Preis-
und Lohnentwicklung angepasst. Die Renten werden um 2,5 % erhöht
und die AHV/IV-Leistungen, die sich daraus ergeben, entsprechend
angepasst. Auch die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur
Deckung des Lebensbedarfs ausgerichteten Leistungen werden erhöht.
Die
AHV/IV-Renten werden alle zwei Jahre gemäss der Entwicklung
des «Mischindexes» angepasst. Dieser entspricht dem
arithmetischen Mittel des Lohn- und des Preisindexes. Die letzte
Anpassung der AHV/IV-Renten erfolgte auf den 1. Januar 1999. Damals
stieg der Preisindex um 1,7 Prozent, der Lohnindex um 0,3 Prozent.
Bis im Dezember 2000 wird ein Anstieg des Preisindexes um 2 Prozent
und des Lohnindexes um 1,5 Prozent pro Jahr erwartet. Diese Entwicklung
erfordert eine Anpassung der AHV/IV-Leistungen um 2,5 Prozent.
Die
minimale Altersrente wird von 1005 auf 1030 Franken
pro Monat und die Maximalrente von 2010 auf 2060 Franken
pro Monat erhöht. Die Entschädigungen für Hilflose
leichten Grades steigen von 201 auf 206 Franken, jene für Hilflose
mittleren Grades von 503 auf 515 Franken und jene für Hilflose
schweren Grades von 804 auf 824 Franken pro Monat. Die Höhe
der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige bleibt
unverändert. Die Leistungen der AHV/IV, deren Höhe ausgehend
von der minimalen Altersrente festgelegt wird, werden entsprechend
erhöht.
Der
Betrag der pro Jahr im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur
Deckung des Lebensbedarfs eingerechnet wird, steigt von 16460
auf 16880 Franken für Alleinstehende, von 24690
auf 25320 Franken für Ehepaare und von 8630 auf
8850 Franken für Waisen. Der zum Bezug von Ergänzungsleistungen
angerechnete Mietbetrag wird erhöht und beläuft sich neu
pro Jahr auf 13200 Franken für Alleinstehende und 15000
Franken für Paare.
Mitteilungen
/ Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch
|