NOOCHRICHTE
59 (März 2000)
Hilfsmittel
von der IV - Neue Regelungen
Im
Februar 2000 traten neue Richtlinien über die Abgabe von Hilfsmitteln
in Kraft. Welche wichtigen Änderungen gibt es im Bereich technischer
Hilfsmittel?
Das
«Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung» (KHMI) ersetzt die bisherige «Wegleitung
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung»
(WHMI) und trat am 1. Februar 2000 in Kraft.
Das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verfolgte mit der Überarbeitung
dieser Bestimmungen vor allem folgende Ziele:
Vermehrte Konzentration auf das Grundsätzliche, keine Regelung
von Einzelfällen;
Vereinfachungen und logischer Aufbau der Regelungen;
Klärung von bisher strittigen Rechtsfragen.
Handrollstühle
und Elektrorollstühle
Das
BSV hat mit dem Verband Schweizerischer Firmen für Arzt- und
Spitalbedarf (FAS) und dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker
(SVOT) eine provisorische Rahmenvereinbarung über die Abgabe
von Rollstühlen abgeschlossen. Die SAHB unterstützte das
BSV dabei mit gewissen Vorarbeiten.
Neu
werden die Limiten für Handrollstühle und für Elektrorollstühle
aufgehoben. Die Rollstühle werden in verschiedene Gruppen eingeteilt.
Es ist definiert, wie das Grundmodell eines Rollstuhls ausgerüstet
ist und welches Zubehör in der entsprechenden Rollstuhlgruppe
vorhanden sein muss.
Bei
der Erstabgabe wird die ärztliche Verordnung ausgefüllt.
Der Lieferant begründet die Wahl der entsprechenden Rollstuhlgruppe
und eventuelle invaliditätsbedingte Änderungen oder Ergänzungen.
Der
Kostenvoranschlag wird standardisiert, was einerseits eine wesentliche
Vereinfachung für die IV-Sachbearbeiterinnen und die SAHB-Berater
bedeutet und andererseits eine statistische Erfassung der Daten
ermöglicht..
Die
versicherte Person erhält immer eine Rechnungskopie, damit
sie den Preis der Versorgung kennt und auch kontrollieren kann,
ob der gelieferte Rollstuhl mit der Rechnung übereinstimmt.
Der
Ersatz von Pneus und Schläuchen fällt neu unter Reparaturkosten
und wird durch die IV bezahlt. Dies bedeutet, dass die Versicherten
diese Beträge nicht mehr selbst bezahlen müssen, um einmal
im Jahr die Kostenrückerstattung bei der IV zu beantragen.
Elektrische
Rollstuhlantriebe können neu an alle Personen abgegeben werden,
die die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elektrorollstuhl
erfüllen. Diese Antriebe müssen nicht mehr von der behinderten
Person selbst bedient werden können.
Automobile
Motorfahrzeuge
werden nicht mehr leihweise abgegeben. Es werden nur noch Amortisationsbeiträge
gewährt. Reparatur und andere Kosten werden in die Amortisationsbeiträge
integriert.
Invaliditätsbedingte
Abänderungen von Motorfahrzeugen
Der
Anspruch beschränkt sich auf versicherte Personen, die volljährig
sind. Abänderungskosten von mehr als 25000 Franken werden
in der Regel nicht als einfach und zweckmässig angesehen. Abänderungskosten
können höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen
werden. Die Kilometerlimite fällt weg.
Invaliditätsbedingte
Mehrkosten in neu zu erstellenden Eigenheimen
Invaliditätsbedingte
Mehrkosten, welche auch durch eine frühzeitige Planung nicht
zu vermeiden sind, können neu von der IV übernommen werden.
Treppenlifte
Die
Preislimiten fallen weg.
Mitteilungen
/ Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch
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