NOOCHRICHTE 59 (März 2000)

Hilfsmittel von der IV - Neue Regelungen

Im Februar 2000 traten neue Richtlinien über die Abgabe von Hilfsmitteln in Kraft. Welche wichtigen Änderungen gibt es im Bereich technischer Hilfsmittel?

Das «Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung» (KHMI) ersetzt die bisherige «Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung» (WHMI) und trat am 1. Februar 2000 in Kraft.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verfolgte mit der Überarbeitung dieser Bestimmungen vor allem folgende Ziele:

• Vermehrte Konzentration auf das Grundsätzliche, keine Regelung von Einzelfällen;
• Vereinfachungen und logischer Aufbau der Regelungen;
• Klärung von bisher strittigen Rechtsfragen.

Handrollstühle und Elektrorollstühle

Das BSV hat mit dem Verband Schweizerischer Firmen für Arzt- und Spitalbedarf (FAS) und dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) eine provisorische Rahmenvereinbarung über die Abgabe von Rollstühlen abgeschlossen. Die SAHB unterstützte das BSV dabei mit gewissen Vorarbeiten.

Neu werden die Limiten für Handrollstühle und für Elektrorollstühle aufgehoben. Die Rollstühle werden in verschiedene Gruppen eingeteilt. Es ist definiert, wie das Grundmodell eines Rollstuhls ausgerüstet ist und welches Zubehör in der entsprechenden Rollstuhlgruppe vorhanden sein muss.

Bei der Erstabgabe wird die ärztliche Verordnung ausgefüllt. Der Lieferant begründet die Wahl der entsprechenden Rollstuhlgruppe und eventuelle invaliditätsbedingte Änderungen oder Ergänzungen.

Der Kostenvoranschlag wird standardisiert, was einerseits eine wesentliche Vereinfachung für die IV-Sachbearbeiterinnen und die SAHB-Berater bedeutet und andererseits eine statistische Erfassung der Daten ermöglicht..

Die versicherte Person erhält immer eine Rechnungskopie, damit sie den Preis der Versorgung kennt und auch kontrollieren kann, ob der gelieferte Rollstuhl mit der Rechnung übereinstimmt.

Der Ersatz von Pneus und Schläuchen fällt neu unter Reparaturkosten und wird durch die IV bezahlt. Dies bedeutet, dass die Versicherten diese Beträge nicht mehr selbst bezahlen müssen, um einmal im Jahr die Kostenrückerstattung bei der IV zu beantragen.

Elektrische Rollstuhlantriebe können neu an alle Personen abgegeben werden, die die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elektrorollstuhl erfüllen. Diese Antriebe müssen nicht mehr von der behinderten Person selbst bedient werden können.

Automobile

Motorfahrzeuge werden nicht mehr leihweise abgegeben. Es werden nur noch Amortisationsbeiträge gewährt. Reparatur und andere Kosten werden in die Amortisationsbeiträge integriert.

Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen

Der Anspruch beschränkt sich auf versicherte Personen, die volljährig sind. Abänderungskosten von mehr als 25‘000 Franken werden in der Regel nicht als einfach und zweckmässig angesehen. Abänderungskosten können höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden. Die Kilometerlimite fällt weg.

Invaliditätsbedingte Mehrkosten in neu zu erstellenden Eigenheimen

Invaliditätsbedingte Mehrkosten, welche auch durch eine frühzeitige Planung nicht zu vermeiden sind, können neu von der IV übernommen werden.

Treppenlifte

Die Preislimiten fallen weg.

Mitteilungen / Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch

IVB / 08.01.2003