NOOCHRICHTE
59 (März 2000)
Haben
Sie Anspruch auf Betreuungsgutschriften?
Für
jedes Jahr, in welchem eine Person im gleichen Haushalt lebende
pflegebedürftige Verwandte betreut wird ihr unabhängig
davon, ob sie erwerbstätig ist oder; nicht eine Betreuungsgutschrift
angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch, das heisst,
der Anspruch muss bei der zuständigen Ausgleichskasse jährlich
geltend gemacht werden.
Ebenso
wie die Erziehungsgutschriften führen auch die Betreuungsgutschriften
zur Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
und somit zu einer höheren Rente.
Die
Gutschriften verbessern die AHV/IV-Leistungen jedoch höchstens
bis zur Maximalrente (CHF 24120 p.a.).
Höhe
Die
Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen AHV-Minimalrente
im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches.
Pro Betreuungsjahr
3 x CHF 12060 = CHF 36180
Wird
ein pflegebedürftiges Familienmitglied von mehreren Personen
betreut, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf
alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt. Es kann also neben
ganzen und halben Gutschriften auch Drittels-, Viertels-usw. Gutschriften
geben.
Anspruchsvoraussetzungen
Folgende
Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Person
(Zivilstand spielt keine Rolle) Anspruch auf Betreuungsgutschriften
hat:
Betreuung
naher Verwandter
Ehepartner
Kinder / Stiefkinder / Enkelkinder
Eltern -Schwiegereltern
Geschwister (auch des anderen Ehepartners) Grosseltern (auch
des anderen Ehepartners)
Urgrosseltern (auch des anderen Ehepartners)
Betreuende
und betreute Person leben im gleichen Haushalt
gleiche Wohnung
andere Wohnung im gleichen Gebäude
Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem
benachbarten Grundstück
Betreute
Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mindestens
mittleren Grades der AHV/IV
Die
Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn eine Person trotz Abgabe
von Hilfsmitteln die Hilfe von Drittpersonen bei mindestens 4 alltäglichen
Lebensverrichtungen benötigt oder
die Hilfe von Drittpersonen bei mindestens 2 alltäglichen Lebensverrichtungen
benötigt und zudem einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf.
Die
Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellt keine Anspruchsvoraussetzung
dar. Betreuungsgutschriften werden also auch erwerbstätigen
Personen angerechnet.
Anrechnungsgrundsätze
Sind
in einem Jahr die Voraussetzungen für Betreuungs- und Erziehungsgutschriften
erfüllt, so wird nur die Erziehungsgutschrift angerechnet.
Betreuungsgutschriften
gibt es pro Betreuungsjahr und nicht pro betreute Person. Betreut
eine Person mehrere pflegebedürftige Verwandte, so gibt es
pro Jahr nur eine Betreuungsgutschrift.
Mitteilungen
/ Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch
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