NOOCHRICHTE 59 (März 2000)

Haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutschriften?

Für jedes Jahr, in welchem eine Person im gleichen Haushalt lebende pflegebedürftige Verwandte betreut wird ihr unabhängig davon, ob sie erwerbstätig ist oder; nicht eine Betreuungsgutschrift angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch, das heisst, der Anspruch muss bei der zuständigen Ausgleichskasse jährlich geltend gemacht werden.

Ebenso wie die Erziehungsgutschriften führen auch die Betreuungsgutschriften zur Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und somit zu einer höheren Rente.

Die Gutschriften verbessern die AHV/IV-Leistungen jedoch höchstens bis zur Maximalrente (CHF 24‘120 p.a.).

Höhe

Die Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen AHV-Minimalrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches.

• Pro Betreuungsjahr
3 x CHF 12‘060 = CHF 36‘180

Wird ein pflegebedürftiges Familienmitglied von mehreren Personen betreut, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt. Es kann also neben ganzen und halben Gutschriften auch Drittels-, Viertels-usw. Gutschriften geben.

Anspruchsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Person (Zivilstand spielt keine Rolle) Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat:

Betreuung naher Verwandter

• Ehepartner
• Kinder / Stiefkinder / Enkelkinder
• Eltern -Schwiegereltern
• Geschwister (auch des anderen Ehepartners) Grosseltern (auch des anderen Ehepartners)
• Urgrosseltern (auch des anderen Ehepartners)

Betreuende und betreute Person leben im gleichen Haushalt

• gleiche Wohnung
• andere Wohnung im gleichen Gebäude
•Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück

Betreute Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades der AHV/IV

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln die Hilfe von Drittpersonen bei mindestens 4 alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt oder

• die Hilfe von Drittpersonen bei mindestens 2 alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt und zudem einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar. Betreuungsgutschriften werden also auch erwerbstätigen Personen angerechnet.

Anrechnungsgrundsätze

Sind in einem Jahr die Voraussetzungen für Betreuungs- und Erziehungsgutschriften erfüllt, so wird nur die Erziehungsgutschrift angerechnet.

Betreuungsgutschriften gibt es pro Betreuungsjahr und nicht pro betreute Person. Betreut eine Person mehrere pflegebedürftige Verwandte, so gibt es pro Jahr nur eine Betreuungsgutschrift.

Mitteilungen / Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch

IVB / 08.01.2003