NOOCHRICHTE 52 (Juli 1998)

Warum fordern wir eine «Gleichstellung»?


Überall wird zur Zeit zum Thema «Gleichstellung» berichtet. Doch warum ist diese Forderung der Behinderten überhaupt notwendig?

Die PRO INFIRMIS Basel-Stadt hat es in einem Artikel in Ihrer letzten FORUM-Ausgabe auf den Punkt gebracht:

Kein Zutritt für behinderte Menschen - wie lange noch?

Behinderte Menschen sind in zahlreichen Bereichen Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die nachfolgenden Beispiele zeigen, dass die Diskriminierungen nicht nur in Einzelfällen geschehen, sondern weit verbreitet sind.

Regelschule - Sonderschule

In der Schweiz, ganz besonders aber im Kanton Basel-Stadt, existiert ein umfassendes Sonderschulangebot. Sondermassnahmen haben aber auch immer separativen Charakter. Die daraus resultierenden negativen Konsequenzen auf die spätere gesellschaftliche und berufliche Stellung sind gross.
Über Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines behinderten Kindes in die Regelklasse (Primar-, Sekundar- und Mittelschule) entscheiden die Schulbehörden von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Das persönliche Ermessen der Lehrerschaft und der RektorInnen spielt hier eine grosse Rolle.
Das heutige Finanzierungssystem begünstigt separative Sonderlösungen. Die Invalidenversicherung leistet in der Regel nur Beiträge an Sonderschulinstitutionen.

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Zu gewissen Ausbildungen besteht kein Zugang wegen mangelnder Bereitschaft, auf reduziertes Arbeitstempo und Leistungsschwächen in Unterricht und Prüfungen Rücksicht zu nehmen.
Relativ wenige Lehrbetriebe sind bereit, behinderte Lehrlinge aufzunehmen.
Die Invalidenversicherung übernimmt bei erstmaligen beruflichen Ausbildungen die behinderungsbedingten Mehrkosten, nicht aber bei Fort- und Weiterbildungen. Dadurch werden die Möglichkeiten einer Eingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt beträchtlich reduziert.

Arbeit

In zunehmendem Mass werden aus verschiedenen Gründen behinderte Menschen vom freien Arbeitsmarkt ausgeschlossen, die von der Ausbildung und ihren Fähigkeiten her in der Lage wären, einen effizienten Beitrag im Arbeitsprozess zu leisten.

Öffentlicher Verkehr

Aus baulichen, technischen und betrieblichen Gründen stehen die öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Bus, Schiff, Seilbahnen) einer grossen Zahl von mobilitäts- und sinnesbehinderten Menschen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.

Kommunikation

Für Gehörlose ist die Kommunikationsform der Lautsprache nicht oder nur eingeschränkt zugänglich, sie benötigen in vielen Situationen Gebärdendolmetscher. Diese stehen jedoch nur in ungenügender Zahl zur Verfügung und es ergeben sich für Gehörlose in diesem Zusammenhang behinderungsbedingte Auslagen.
Ohne Verständigungshilfen (Untertitel, Gebärdendolmetscher) wird den Gehörlosen ein grosser Teil der Information von TV-Informationssendungen vorenthalten.
Schwerhörige, Blinde und Sehbehinderte haben Probleme beim Telefonieren von öffentlichen Sprechstellen, da die meisten Apparate nicht für ihre speziellen Bedürfnisse eingerichtet sind.

Bauen

Die Benützung von Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr (Schulen, Ausbildungsstätten, öffentliche Ämter, Kinos, Theater, Gaststätten usw.) ist für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung in unterschiedlicher Art und in unterschiedlichem Ausmass erschwert oder verunmöglicht (z.B. Rollstuhlgängigkeit, fehlende Beschriftung, Markierung, Beleuchtung). Diese Hindernisse schränken die Mobilität ein, verhindern soziale Kontakte und führen zur Ausgrenzung.

Wohnen

Viele Wohnungen sind infolge architektonischer Barrieren bzw. fehlender Anpassbarkeit an die Bedürfnisse Behinderter für diese nicht benützbar. Sonderwohnformen (Heime) verstärken die Ausgrenzung und Fremdbestimmung von behinderten Menschen.

Kultur und Freizeit

Der Zugang zu Kultur- und Freizeitveranstaltungen kann generell als Gradmesser für Lebensqualität und soziale Integration betrachtet werden. Auch Barrieren, fehlende Assistenz- und Sondertransportdienste, fehlende Geldmittel usw. erschweren behinderten Menschen diesen Zugang.
Diese Benachteiligungen und Diskriminierungen sprechen für sich, und sie zeigen deutlich, dass die gesellschaftliche Integration behinderter Menschen rasch und nachhaltig verbessert werden muss. Ein klarer Kurswechsel ist erforderlich: Integration statt Aussonderung, Selbstbestimmung statt Fremdbestimmung, Gleichstellung statt Diskriminierung.
Die Aufnahme eines Gleichstellungsartikels in die Bundesverfassung, welcher sowohl ein Diskriminierungsverbot, ein Gleichstellungsgebot und die Gewährleistung der Zugänglichkeit öffentlicher Bauten und Anlagen sichert, ist ein wichtiger und unerlässlicher Schritt hin zum nötigen Kurswechsel.
Gleichstellung von Behinderten ist eine Frage der Menschenrechte und zielt nicht auf den Ausbau des Sozialstaates. Gleichstellung bedeutet, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu schaffen, damit behinderte Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben und ihr Leben nach ihren Möglichkeiten selbstbestimmt und eigenverantwortlich gestalten können.

Was tut sich auf politischer Ebene?

Die aktuell gültige Bundesverfassung wurde 1874 letztmals einer Totalrevision unterzogen. Der bestehende Gleichheitsartikel (Art. 4 BV) ist darin sehr allgemein gehalten. Minderheiten wie z.B. behinderte Menschen werden in keiner Art und Weise aufgeführt.

Die Behindertenverbände fordern seit Jahren ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot, wie dies bereits im Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Verfassungen anderer europäischer Staaten wie Deutschland, Irland, Griechenland, Portugal und Spanien verankert ist. In den Grundgesetzen dieser Länder sind die Personengruppen, welche besonderen Schutz vor Diskriminierung - so auch behinderte Menschen - erhalten sollen, exemplarisch aufgezählt.

Parlamentarische Initiative

Am 5. Oktober 1995 reichte daher Nationalrat Marc F. Suter in Absprache und Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden eine parlamentarische Initiative mit dem Titel «Gleichstellung der Behinderten» ein.

Der Nationalrat beschloss im Juni 96 oppositionslos, auf diesen Vorstoss einzutreten und beauftragte die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK), einen Entwurf für einen Verfassungszusatz auszuarbeiten. Die Kommission hat in der Zwischenzeit beschlossen, dem Nationalrat einen Vorschlag zu unterbreiten, der sich in den wesentlichen Punkten am ursprünglichen Text von NR Suter orientiert.

Verfassungsreform

Inzwischen begann parallel dazu die Arbeit an der seit langem geplanten Revision der Bundesverfassung. Beide Räte setzten dazu je eine Spezialkommission ein, welche den vom Bundesrat vorgelegten Entwurf bearbeiteten. Dieser Entwurf enthielt bereits ein Diskriminierungsverbot, welches die Tatbestände körperliche und geistige Behinderung nannte: ein Gleichstellungsgebot und die Gewährleistung der Zugänglichkeit (Drittwirkungsabschnitt) fehlten jedoch ebenso wie die Nennung von psychischer Behinderung.

Anfangs 1998 mussten beide Räte über die Verfassungsentwürfe ihrer Spezialkommissionen befinden:
Im Januar befasste sich der Ständerat als erster mit dem Vorschlag seiner Spezialkommission, welche empfahl, den Entwurf des Bundesrates zu übernehmen. Der Ständerat folgte jedoch in keiner Weise seiner Kommission, sondern beschloss, auf eine Nennung der Diskriminierungstatbestände überhaupt zu verzichten. Die Aufnahme eines Gleichstellungsgebotes zugunsten Behinderten und die Gewährleistung der Zugänglichkeit lehnte er ebenso ab.

Nach diesem katastrophalen Entscheid des Ständerates riefen die Behindertenverbände zu einer Grosskundgebung für den 14. März auf, in der Hoffnung, den Nationalrat zu beeinflussen, welcher in der darauffolgenden Woche über den Verfassungsentwurf seiner Kommission debattieren sollte.

Und wirklich - die 8'000 Personen auf dem Bundesplatz scheinen beeindruckt zu haben: Der Nationalrat folgte auf der ganzen Linie seiner Verfassungskommission, welche dem Entwurf des Bundesrates ein Gleichstellungsgebot beigefügt und das Benachteilungsverbot mit der Nennung der psychischen Behinderung ergänzt hatte. Beinahe wurde sogar ein Drittwirkungspassus aufgenommen.

Wie weiter?

Die Behindertenorganisationen freuen sich über das Ergebnis der Nationalratsdebatte, zeigen sich aber enttäuscht darüber, dass die Gewährleistung der Zugänglichkeit zu öffentlichen Bauten nicht aufgenommen wurde. Nur mit diesem Absatz entsteht für die Betroffenen ein einklagbarer Anspruch, der nötigenfalls vor Gericht erkämpft werden kann.

In der Sommersession 1998 wird es wahrscheinlich zur Differenzbereinigung der Verfassungsreform zwischen National- und Ständerat kommen. Die "normale" Behandlung der Initiative Suter wird voraussichtlich in der Herbstsession, unabhängig von der Verfassungsrevision, behandelt. Die Volksabstimmung über die revidierte Bundesverfassung ist für 1999 vorgesehen.

Da es nach wie vor unsicher ist, ob im Zug der parlamentarischen Debatten die Gewährleistung der Zugänglichkeit zu öffentlichen Bauten keine Gnade finden, haben sich die Behindertenorganisationen entschieden, den Weg einer Volksinitiative zu beschreiten. Am 25. Mai 1998 wurde deshalb der «Verein Volksinitiative zur Gleichstellung Behinderter» gegründet. Dieser Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die eidgenössische Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» auf Mitte August 1998 zu lancieren.
Der Verein als rechtlicher Träger des ganzen Unternehmens wird von Nationalrat Marc F. Suter präsidiert. Diesem Verein gehören schon heute sehr viele grosse und kleine Behindertenorganisationen (die IVB gehört auch dazu) an - von daher ist die Initiative optimal abgestützt. Einzelpersonen können als Solidarmitglieder beitreten. Der von der Dachorganisationen Konferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK) angestellte Gleichstellungsbeauftragte Konrad Stokar ist als Geschäftsführer des Vereins vorgesehen. Das Domizil des Vereins befindet sich noch im Zentralsekretariat der ASKIO; sucht aber eigene Räumlichkeiten.

Warum eine Eidg. Volksinitiative?

Renat Beck hat in der neuesten Ausgabe der ASKIO-Nachrichten die Gründe für die Lancierung einer Volksinitiative aufgelistet:

Ein solcher Entscheid wird nicht leichtfertig gefällt. In Anlehnung an den Titel eines Dokumentarfilms über einen Klavierbauerstreik in Biel müssen wir uns klar bewusst sein: Eine Volksinitiative ist keine Sonntagsschule. Schon die Unterschriftensammlung ist ein aufwendiges Unterfangen, ganz zu schweigen vom Durchhalten bis zum süssen oder bitteren Ende der Volksabstimmung. Mit andern Worten: wer sich für diesen Weg entscheidet, muss gute Gründe haben. Ich denke, diese Gründe sind im vorliegenden Fall gegeben:

Das für uns zentrale Anliegen betr. die sogenannte Drittwirkung (Gewährleistung der Zugänglichkeit öffentlicher Bauten und Anlagen) wurde vom Parlament nicht berücksichtigt; die Vorlage für eine nachgeführte Bundesverfassung wird keine solche Bestimmung beinhalten (vgl. Orientierung über den aktuellen Stand des Geschäfts im dritten Kasten).

  • Auch wenn wir die (kleine) Chance nützen wollen, das Drittwirkungsanliegen evtl. in Form einer Variante für die Abstimmung über die Bundesverfassung vors Volk zu bringen, kann der Druck einer Volksinitiative nur nützlich sein.
  • Derselbe politische Druck ist nötig, um - für den (wahrscheinlichen) Fall, dass ein Gleichstellungsgebot die Verfassungsdebatte übersteht - die im Gefolge notwendige Gesetzgebung (Gleichstellungsgesetz) voranzutreiben; sonst wird diese trotz Verfassungsartikel jahrelang vertrödelt.
  • Der wirkungsvollste politische Druck besteht nun eben in der Lancierung einer Volksinitiative, für welche die Unterschriften möglichst rasch zusammengebracht werden. Politologen/innen bestätigen, dass gesellschaftliche Gruppen, die sich über Referendums- bzw. Initiativfähigkeit ausweisen, in politischen Kreisen auch wirklich ernstgenommen werden. Das hat positive Auswirkungen auch auf andere für uns wichtige Anliegen, z.B. im Bereich der sozialen Sicherheit.
  • Eine zustandegekommene Volksinitiative kann auch einen valablen Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament auslösen.

Darauf dürfen wir uns freilich nicht verlassen; ein Volksbegehren muss ohne "mentale Reserve" ergriffen werden, d.h. ohne die Meinung im Hinterkopf, die Initiative könne ja noch vor der Abstimmung zurückgezogen werden.

Die Behindertenbewegung, die rund um das Gleichstellungsanliegen aufgebaut werden konnte, muss jetzt erhalten und gestärkt werden. Nach der erfolgreichen Grosskundgebung vom 14. März nähren die Behinderten selber grosse Erwartungen und Hoffnungen.
Wichtig ist, dass die Unterschriften schnell zusammengebracht werden - schleppende Unterschriftensammlungen können einem Anliegen tödlich werden und verderben den Eindruck von politischer Stärke, den die Initianten/innen mit ihrem Unternehmen vermitteln wollen.

Trägerschaft: ein breites Bündnis

Voraussetzung für ein gutes Gelingen ist sicher auch, dass die Behindertenorganisationen, gross oder klein, reich oder arm, bestandener oder rebellischer, sich zu einem breiten Bündnis zusammenfinden. Von Bedeutung ist auch, dass alle Behinderungsgruppen und ihre Zusammenschlüsse (Körperbehinderte, Sinnesbehinderte, geistig Behinderte, psychisch Behinderte) in dieses Bündnis einbezogen sind. Die Kundgebung vom vergangenen März hat hier zweifelsohne vorgespurt - das ist einer ihrer wesentlichen Erfolge, und auf diese Basis kann nun das noch wesentlich weiterreichende Unterfangen gestellt werden. Damit ist der repräsentative Charakter der Trägerschaft sichergestellt - und auch der nicht ganz unwichtige "ökonomische Unterbau".

Zum Initiativtext

Es war immer klar: eine allfällige Volksinitiative würde sich an die parlamentarische Initiative Suter anlehnen müssen, deren Text seinerzeit in Absprache mit den Behindertenorganisationen verfasst worden war und deshalb dort auch breite Unterstützung geniesst. Es ging nun also darum, im Lichte der Erfahrungen aus jüngster Zeit, insbesondere, den bisherigen parlamentarischen Debatten, zu prüfen, ob sich aus taktischen Gründen kleine Änderungen aufdrängen. Der abgedruckte Initiativtext stellt das Resultat dieser Überlegungen dar.

Er lässt im Kern die Forderung unverändert, "recyclet" die im parlamentarischen Getriebe entstandenen fortschrittlichsten Formulierungen und fügt dem Drittwirkungsabschnitt die Einschränkung "soweit wirtschaftlich zumutbar" hinzu.

Letztere mag einigen als unschönes Zugeständnis erscheinen, und das ist sie auch - freilich weniger inhaltlich als psychologisch: in einem konkreten Rechtsfall werden Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit - feste Grundsätze unseres Rechtssystems - ohnehin immer geprüft; dass wir mit den genannten drei Wörtern noch eins draufsetzen und diesen Grundsatz gleichsam verdoppeln, ist eine politische Konzession, die aber faktisch nichts ändert.

Zum Organisatorischen

Besonders angesichts des Ziels, rasch zu starten und die nötigen Unterschriften möglichst schnell beizubringen, muss ein beachtliches Tempo aufgesetzt werden, um die Vorprüfung der Bundeskanzlei und die Installierung einer tauglichen Infrastruktur rechtzeitig zu einem guten Ende zu führen. Eine nicht gerade leichte Aufgabe, die das uneingeschränkte Engagement vieler braucht.

Da auch die IVB zu den Gründungsmitgliedern des erwähnten Trägervereines gehört, sind wir ebenso interessiert, dass diese Initiative rasch zustande kommt. Voraussichtlich Mitte August werden wir deshalb all unseren Mitgliedern und Freunden den Unterschriftenbogen zustellen und hoffen natürlich, dass ALLE ihn sofort unterzeichnet retournieren.

Weitere Unterschriftenbögen können bei der IVB-Geschäftstelle kostenlos bezogen werden.

 

Die Geschichte des Verfassungs- und Gesetzestextes zur Gleichstellung behinderter Menschen im parlamentarischen Verfahren
Zusammenstellung von Renat Beck, ASKIO Behinderten-Selbsthilfe Schweiz

Der ursprüngliche Text der parlamentarischen Initiative Suter {5. Oktober 1995)

1 Keine Person darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.
2 Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten vor allem in Schule, Ausbildung und Arbeit, Verkehr und Kommunikation; es sieht Massnahmen zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender Benachteitigungen vor.
3 Der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist gewährleistet.

Der Text der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (15. August 1997)

I Keine Person darf wegen ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung benachteiligt werden.
2 Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten mit den Nichtbehinderten; es sieht in Ergänzung zu privater Initiative und Verantwortung Massnahmen und Anreize zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor.
3 Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit zumutbar gewahrleistet.

Der Text des Bundesrates (Botschaft vorn 20. November 1997) Nachgeführte Bundesverfassung, Artikel 7:
1...
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung.
3...

Der Text der nationalrätlichen Verfassungskommission (27. November 1997) Nachgeführte Bundesverfassung, Artikel 7:

1...
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 ...
4 Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten; es sieht Massnahmen zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor.

Der Text der ständerätlichen Verfassungskommission (27. November 1997)
Entspricht dem Vorschlag des Bundesrates vom 20. November 1997

Der Text des Ständerates (20. Januar 1998) Nachgeführte Bundesverfassung Artikel 7

1...
2 Niemand darf diskriminiert werden.
3 ...

Der Text des Nationalrates (18. März 1998) entspricht dem Vorschlag der nationalrätlichen Verfassungskommission /siehe oben}^

Mitteilungen / Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch

IVB / 08.01.2003