NOOCHRICHTE
52 (Juli 1998)
Warum
fordern wir eine «Gleichstellung»?
Überall
wird zur Zeit zum Thema «Gleichstellung» berichtet.
Doch warum ist diese Forderung der Behinderten überhaupt notwendig?
Die
PRO INFIRMIS Basel-Stadt hat es in einem Artikel in Ihrer letzten
FORUM-Ausgabe auf den Punkt gebracht:
Kein
Zutritt für behinderte Menschen - wie lange noch?
Behinderte
Menschen sind in zahlreichen Bereichen Benachteiligungen und Diskriminierungen
ausgesetzt. Die nachfolgenden Beispiele zeigen, dass die Diskriminierungen
nicht nur in Einzelfällen geschehen, sondern weit verbreitet
sind.
Regelschule
- Sonderschule
In
der Schweiz, ganz besonders aber im Kanton Basel-Stadt, existiert
ein umfassendes Sonderschulangebot. Sondermassnahmen haben aber
auch immer separativen Charakter. Die daraus resultierenden negativen
Konsequenzen auf die spätere gesellschaftliche und berufliche
Stellung sind gross.
Über Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines behinderten Kindes in
die Regelklasse (Primar-, Sekundar- und Mittelschule) entscheiden
die Schulbehörden von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Das persönliche Ermessen der Lehrerschaft und der RektorInnen
spielt hier eine grosse Rolle.
Das heutige Finanzierungssystem begünstigt separative Sonderlösungen.
Die Invalidenversicherung leistet in der Regel nur Beiträge
an Sonderschulinstitutionen.
Aus-,
Fort- und Weiterbildung
Zu
gewissen Ausbildungen besteht kein Zugang wegen mangelnder Bereitschaft,
auf reduziertes Arbeitstempo und Leistungsschwächen in Unterricht
und Prüfungen Rücksicht zu nehmen.
Relativ wenige Lehrbetriebe sind bereit, behinderte Lehrlinge aufzunehmen.
Die Invalidenversicherung übernimmt bei erstmaligen beruflichen
Ausbildungen die behinderungsbedingten Mehrkosten, nicht aber bei
Fort- und Weiterbildungen. Dadurch werden die Möglichkeiten
einer Eingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt beträchtlich
reduziert.
Arbeit
In
zunehmendem Mass werden aus verschiedenen Gründen behinderte
Menschen vom freien Arbeitsmarkt ausgeschlossen, die von der Ausbildung
und ihren Fähigkeiten her in der Lage wären, einen effizienten
Beitrag im Arbeitsprozess zu leisten.
Öffentlicher
Verkehr
Aus
baulichen, technischen und betrieblichen Gründen stehen die
öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Bus, Schiff, Seilbahnen)
einer grossen Zahl von mobilitäts- und sinnesbehinderten Menschen
nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
Kommunikation
Für
Gehörlose ist die Kommunikationsform der Lautsprache nicht
oder nur eingeschränkt zugänglich, sie benötigen
in vielen Situationen Gebärdendolmetscher. Diese stehen jedoch
nur in ungenügender Zahl zur Verfügung und es ergeben
sich für Gehörlose in diesem Zusammenhang behinderungsbedingte
Auslagen.
Ohne Verständigungshilfen (Untertitel, Gebärdendolmetscher)
wird den Gehörlosen ein grosser Teil der Information von TV-Informationssendungen
vorenthalten.
Schwerhörige, Blinde und Sehbehinderte haben Probleme beim
Telefonieren von öffentlichen Sprechstellen, da die meisten
Apparate nicht für ihre speziellen Bedürfnisse eingerichtet
sind.
Bauen
Die
Benützung von Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr (Schulen,
Ausbildungsstätten, öffentliche Ämter, Kinos, Theater,
Gaststätten usw.) ist für Menschen mit einer Körper-
oder Sinnesbehinderung in unterschiedlicher Art und in unterschiedlichem
Ausmass erschwert oder verunmöglicht (z.B. Rollstuhlgängigkeit,
fehlende Beschriftung, Markierung, Beleuchtung). Diese Hindernisse
schränken die Mobilität ein, verhindern soziale Kontakte
und führen zur Ausgrenzung.
Wohnen
Viele
Wohnungen sind infolge architektonischer Barrieren bzw. fehlender
Anpassbarkeit an die Bedürfnisse Behinderter für diese
nicht benützbar. Sonderwohnformen (Heime) verstärken die
Ausgrenzung und Fremdbestimmung von behinderten Menschen.
Kultur
und Freizeit
Der
Zugang zu Kultur- und Freizeitveranstaltungen kann generell als
Gradmesser für Lebensqualität und soziale Integration
betrachtet werden. Auch Barrieren, fehlende Assistenz- und Sondertransportdienste,
fehlende Geldmittel usw. erschweren behinderten Menschen diesen
Zugang.
Diese Benachteiligungen und Diskriminierungen sprechen für
sich, und sie zeigen deutlich, dass die gesellschaftliche Integration
behinderter Menschen rasch und nachhaltig verbessert werden muss.
Ein klarer Kurswechsel ist erforderlich: Integration statt Aussonderung,
Selbstbestimmung statt Fremdbestimmung, Gleichstellung statt Diskriminierung.
Die Aufnahme eines Gleichstellungsartikels in die Bundesverfassung,
welcher sowohl ein Diskriminierungsverbot, ein Gleichstellungsgebot
und die Gewährleistung der Zugänglichkeit öffentlicher
Bauten und Anlagen sichert, ist ein wichtiger und unerlässlicher
Schritt hin zum nötigen Kurswechsel.
Gleichstellung von Behinderten ist eine Frage der Menschenrechte
und zielt nicht auf den Ausbau des Sozialstaates. Gleichstellung
bedeutet, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu schaffen, damit
behinderte Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben und ihr
Leben nach ihren Möglichkeiten selbstbestimmt und eigenverantwortlich
gestalten können.
Was
tut sich auf politischer Ebene?
Die
aktuell gültige Bundesverfassung wurde 1874 letztmals einer
Totalrevision unterzogen. Der bestehende Gleichheitsartikel (Art.
4 BV) ist darin sehr allgemein gehalten. Minderheiten wie z.B. behinderte
Menschen werden in keiner Art und Weise aufgeführt.
Die
Behindertenverbände fordern seit Jahren ein gesetzlich verankertes
Diskriminierungsverbot, wie dies bereits im Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Verfassungen anderer europäischer
Staaten wie Deutschland, Irland, Griechenland, Portugal und Spanien
verankert ist. In den Grundgesetzen dieser Länder sind die
Personengruppen, welche besonderen Schutz vor Diskriminierung -
so auch behinderte Menschen - erhalten sollen, exemplarisch aufgezählt.
Parlamentarische
Initiative
Am
5. Oktober 1995 reichte daher Nationalrat Marc F. Suter in Absprache
und Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden eine parlamentarische
Initiative mit dem Titel «Gleichstellung der Behinderten»
ein.
Der
Nationalrat beschloss im Juni 96 oppositionslos, auf diesen Vorstoss
einzutreten und beauftragte die nationalrätliche Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK), einen Entwurf
für einen Verfassungszusatz auszuarbeiten. Die Kommission hat
in der Zwischenzeit beschlossen, dem Nationalrat einen Vorschlag
zu unterbreiten, der sich in den wesentlichen Punkten am ursprünglichen
Text von NR Suter orientiert.
Verfassungsreform
Inzwischen
begann parallel dazu die Arbeit an der seit langem geplanten Revision
der Bundesverfassung. Beide Räte setzten dazu je eine Spezialkommission
ein, welche den vom Bundesrat vorgelegten Entwurf bearbeiteten.
Dieser Entwurf enthielt bereits ein Diskriminierungsverbot, welches
die Tatbestände körperliche und geistige Behinderung nannte:
ein Gleichstellungsgebot und die Gewährleistung der Zugänglichkeit
(Drittwirkungsabschnitt) fehlten jedoch ebenso wie die Nennung von
psychischer Behinderung.
Anfangs
1998 mussten beide Räte über die Verfassungsentwürfe
ihrer Spezialkommissionen befinden:
Im Januar befasste sich der Ständerat als erster mit dem Vorschlag
seiner Spezialkommission, welche empfahl, den Entwurf des Bundesrates
zu übernehmen. Der Ständerat folgte jedoch in keiner Weise
seiner Kommission, sondern beschloss, auf eine Nennung der Diskriminierungstatbestände
überhaupt zu verzichten. Die Aufnahme eines Gleichstellungsgebotes
zugunsten Behinderten und die Gewährleistung der Zugänglichkeit
lehnte er ebenso ab.
Nach
diesem katastrophalen Entscheid des Ständerates riefen die
Behindertenverbände zu einer Grosskundgebung für den 14.
März auf, in der Hoffnung, den Nationalrat zu beeinflussen,
welcher in der darauffolgenden Woche über den Verfassungsentwurf
seiner Kommission debattieren sollte.
Und
wirklich - die 8'000 Personen auf dem Bundesplatz scheinen beeindruckt
zu haben: Der Nationalrat folgte auf der ganzen Linie seiner Verfassungskommission,
welche dem Entwurf des Bundesrates ein Gleichstellungsgebot beigefügt
und das Benachteilungsverbot mit der Nennung der psychischen Behinderung
ergänzt hatte. Beinahe wurde sogar ein Drittwirkungspassus
aufgenommen.
Wie
weiter?
Die
Behindertenorganisationen freuen sich über das Ergebnis der
Nationalratsdebatte, zeigen sich aber enttäuscht darüber,
dass die Gewährleistung der Zugänglichkeit zu öffentlichen
Bauten nicht aufgenommen wurde. Nur mit diesem Absatz entsteht für
die Betroffenen ein einklagbarer Anspruch, der nötigenfalls
vor Gericht erkämpft werden kann.
In
der Sommersession 1998 wird es wahrscheinlich zur Differenzbereinigung
der Verfassungsreform zwischen National- und Ständerat kommen.
Die "normale" Behandlung der Initiative Suter wird voraussichtlich
in der Herbstsession, unabhängig von der Verfassungsrevision,
behandelt. Die Volksabstimmung über die revidierte Bundesverfassung
ist für 1999 vorgesehen.
Da
es nach wie vor unsicher ist, ob im Zug der parlamentarischen Debatten
die Gewährleistung der Zugänglichkeit zu öffentlichen
Bauten keine Gnade finden, haben sich die Behindertenorganisationen
entschieden, den Weg einer Volksinitiative zu beschreiten. Am 25.
Mai 1998 wurde deshalb der «Verein Volksinitiative zur Gleichstellung
Behinderter» gegründet. Dieser Verein hat sich zum Ziel
gesetzt, die eidgenössische Volksinitiative «Gleiche
Rechte für Behinderte» auf Mitte August 1998 zu lancieren.
Der Verein als rechtlicher Träger des ganzen Unternehmens wird
von Nationalrat Marc F. Suter präsidiert. Diesem Verein gehören
schon heute sehr viele grosse und kleine Behindertenorganisationen
(die IVB gehört auch dazu) an - von daher ist die Initiative
optimal abgestützt. Einzelpersonen können als Solidarmitglieder
beitreten. Der von der Dachorganisationen Konferenz der privaten
Behindertenhilfe (DOK) angestellte Gleichstellungsbeauftragte Konrad
Stokar ist als Geschäftsführer des Vereins vorgesehen.
Das Domizil des Vereins befindet sich noch im Zentralsekretariat
der ASKIO; sucht aber eigene Räumlichkeiten.
Warum
eine Eidg. Volksinitiative?
Renat
Beck hat in der neuesten Ausgabe der ASKIO-Nachrichten die Gründe
für die Lancierung einer Volksinitiative aufgelistet:
Ein
solcher Entscheid wird nicht leichtfertig gefällt. In Anlehnung
an den Titel eines Dokumentarfilms über einen Klavierbauerstreik
in Biel müssen wir uns klar bewusst sein: Eine Volksinitiative
ist keine Sonntagsschule. Schon die Unterschriftensammlung ist ein
aufwendiges Unterfangen, ganz zu schweigen vom Durchhalten bis zum
süssen oder bitteren Ende der Volksabstimmung. Mit andern Worten:
wer sich für diesen Weg entscheidet, muss gute Gründe
haben. Ich denke, diese Gründe sind im vorliegenden Fall gegeben:
Das
für uns zentrale Anliegen betr. die sogenannte Drittwirkung
(Gewährleistung der Zugänglichkeit öffentlicher Bauten
und Anlagen) wurde vom Parlament nicht berücksichtigt; die
Vorlage für eine nachgeführte Bundesverfassung wird keine
solche Bestimmung beinhalten (vgl. Orientierung über den aktuellen
Stand des Geschäfts im dritten Kasten).
- Auch
wenn wir die (kleine) Chance nützen wollen, das Drittwirkungsanliegen
evtl. in Form einer Variante für die Abstimmung über
die Bundesverfassung vors Volk zu bringen, kann der Druck einer
Volksinitiative nur nützlich sein.
- Derselbe
politische Druck ist nötig, um - für den (wahrscheinlichen)
Fall, dass ein Gleichstellungsgebot die Verfassungsdebatte übersteht
- die im Gefolge notwendige Gesetzgebung (Gleichstellungsgesetz)
voranzutreiben; sonst wird diese trotz Verfassungsartikel jahrelang
vertrödelt.
- Der
wirkungsvollste politische Druck besteht nun eben in der Lancierung
einer Volksinitiative, für welche die Unterschriften möglichst
rasch zusammengebracht werden. Politologen/innen bestätigen,
dass gesellschaftliche Gruppen, die sich über Referendums-
bzw. Initiativfähigkeit ausweisen, in politischen Kreisen
auch wirklich ernstgenommen werden. Das hat positive Auswirkungen
auch auf andere für uns wichtige Anliegen, z.B. im Bereich
der sozialen Sicherheit.
- Eine
zustandegekommene Volksinitiative kann auch einen valablen Gegenvorschlag
von Bundesrat und Parlament auslösen.
Darauf
dürfen wir uns freilich nicht verlassen; ein Volksbegehren
muss ohne "mentale Reserve" ergriffen werden, d.h. ohne
die Meinung im Hinterkopf, die Initiative könne ja noch vor
der Abstimmung zurückgezogen werden.
Die
Behindertenbewegung, die rund um das Gleichstellungsanliegen aufgebaut
werden konnte, muss jetzt erhalten und gestärkt werden. Nach
der erfolgreichen Grosskundgebung vom 14. März nähren
die Behinderten selber grosse Erwartungen und Hoffnungen.
Wichtig ist, dass die Unterschriften schnell zusammengebracht werden
- schleppende Unterschriftensammlungen können einem Anliegen
tödlich werden und verderben den Eindruck von politischer Stärke,
den die Initianten/innen mit ihrem Unternehmen vermitteln wollen.
Trägerschaft:
ein breites Bündnis
Voraussetzung
für ein gutes Gelingen ist sicher auch, dass die Behindertenorganisationen,
gross oder klein, reich oder arm, bestandener oder rebellischer,
sich zu einem breiten Bündnis zusammenfinden. Von Bedeutung
ist auch, dass alle Behinderungsgruppen und ihre Zusammenschlüsse
(Körperbehinderte, Sinnesbehinderte, geistig Behinderte, psychisch
Behinderte) in dieses Bündnis einbezogen sind. Die Kundgebung
vom vergangenen März hat hier zweifelsohne vorgespurt - das
ist einer ihrer wesentlichen Erfolge, und auf diese Basis kann nun
das noch wesentlich weiterreichende Unterfangen gestellt werden.
Damit ist der repräsentative Charakter der Trägerschaft
sichergestellt - und auch der nicht ganz unwichtige "ökonomische
Unterbau".
Zum
Initiativtext
Es
war immer klar: eine allfällige Volksinitiative würde
sich an die parlamentarische Initiative Suter anlehnen müssen,
deren Text seinerzeit in Absprache mit den Behindertenorganisationen
verfasst worden war und deshalb dort auch breite Unterstützung
geniesst. Es ging nun also darum, im Lichte der Erfahrungen aus
jüngster Zeit, insbesondere, den bisherigen parlamentarischen
Debatten, zu prüfen, ob sich aus taktischen Gründen kleine
Änderungen aufdrängen. Der abgedruckte Initiativtext stellt
das Resultat dieser Überlegungen dar.
Er
lässt im Kern die Forderung unverändert, "recyclet"
die im parlamentarischen Getriebe entstandenen fortschrittlichsten
Formulierungen und fügt dem Drittwirkungsabschnitt die Einschränkung
"soweit wirtschaftlich zumutbar" hinzu.
Letztere
mag einigen als unschönes Zugeständnis erscheinen, und
das ist sie auch - freilich weniger inhaltlich als psychologisch:
in einem konkreten Rechtsfall werden Verhältnismässigkeit
und Zumutbarkeit - feste Grundsätze unseres Rechtssystems -
ohnehin immer geprüft; dass wir mit den genannten drei Wörtern
noch eins draufsetzen und diesen Grundsatz gleichsam verdoppeln,
ist eine politische Konzession, die aber faktisch nichts ändert.
Zum
Organisatorischen
Besonders
angesichts des Ziels, rasch zu starten und die nötigen Unterschriften
möglichst schnell beizubringen, muss ein beachtliches Tempo
aufgesetzt werden, um die Vorprüfung der Bundeskanzlei und
die Installierung einer tauglichen Infrastruktur rechtzeitig zu
einem guten Ende zu führen. Eine nicht gerade leichte Aufgabe,
die das uneingeschränkte Engagement vieler braucht.
Da
auch die IVB zu den Gründungsmitgliedern des erwähnten
Trägervereines gehört, sind wir ebenso interessiert, dass
diese Initiative rasch zustande kommt. Voraussichtlich Mitte August
werden wir deshalb all unseren Mitgliedern und Freunden den Unterschriftenbogen
zustellen und hoffen natürlich, dass ALLE ihn sofort unterzeichnet
retournieren.
Weitere
Unterschriftenbögen können bei der IVB-Geschäftstelle
kostenlos bezogen werden.
Die
Geschichte des Verfassungs- und Gesetzestextes zur Gleichstellung
behinderter Menschen im parlamentarischen Verfahren
Zusammenstellung von Renat Beck, ASKIO Behinderten-Selbsthilfe Schweiz
Der
ursprüngliche Text der parlamentarischen Initiative Suter {5.
Oktober 1995)
1
Keine Person darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.
2 Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten vor
allem in Schule, Ausbildung und Arbeit, Verkehr und Kommunikation;
es sieht Massnahmen zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender
Benachteitigungen vor.
3 Der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind,
ist gewährleistet.
Der
Text der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit (15. August 1997)
I
Keine Person darf wegen ihrer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung benachteiligt werden.
2 Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten mit
den Nichtbehinderten; es sieht in Ergänzung zu privater Initiative
und Verantwortung Massnahmen und Anreize zum Ausgleich oder zur
Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor.
3 Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von
Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit
bestimmt sind, ist soweit zumutbar gewahrleistet.
Der
Text des Bundesrates (Botschaft vorn 20. November 1997) Nachgeführte
Bundesverfassung, Artikel 7:
1...
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen
Stellung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Überzeugung oder wegen einer körperlichen oder geistigen
Behinderung.
3...
Der
Text der nationalrätlichen Verfassungskommission (27. November
1997) Nachgeführte Bundesverfassung, Artikel 7:
1...
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen
Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen
oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung.
3 ...
4 Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten;
es sieht Massnahmen zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender
Benachteiligungen vor.
Der
Text der ständerätlichen Verfassungskommission (27. November
1997)
Entspricht dem Vorschlag des Bundesrates vom 20. November 1997
Der
Text des Ständerates (20. Januar 1998) Nachgeführte Bundesverfassung
Artikel 7
1...
2 Niemand darf diskriminiert werden.
3 ...
Der
Text des Nationalrates (18. März 1998) entspricht dem Vorschlag
der nationalrätlichen Verfassungskommission /siehe oben}^
Mitteilungen
/ Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch
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