NOOCHRICHTE
48 (Juni 1997)
Gesetzliche
Gleichstellung
Dieser
Beitrag will nicht behaupten, in der Schweiz werde nichts "für
behinderte Menschen" getan.
Es
gibt ein flächendeckendes Netz von (Sonder-) Einrichtungen,
die vielfältige Leistungen für behinderte Menschen erbringen.
Doch je länger, je mehr sind behinderte Menschen die aussondernde
und fürsorglich entmündigende Betreuung leid und fordern
einen Perspektivenwechsel in der schweizerischen Behindertenpolitik:
Behinderte Menschen sollen nicht länger als Objekte dieser
Politik gesehen werden. Vielmehr sind sie gleichberechtigte Bürgerinnen
und Bürger, die das Recht auf Selbstbestimmung und Selbstvertretung
haben.
Otmar
Miles-Paul, sehbehindert und Geschäftsführer des Behindertenverbands
"Selbstbestimmt Leben Deutschland", formuliert unmissverständlich:
"Behinderung ist weniger eine Frage des individuellen Schicksals
und der Wohltätigkeit, sondern vielmehr eine Bürgerrechtsfrage.
Mit unserer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung
können wir leben, doch die gesellschaftliche Entmündigung
und Diskriminierung, die unser Leben täglich bestimmt, ist
für uns nicht hinnehmbar!"
Diskriminierungen
behinderter Menschen In der Schweiz
In
der Schweiz leben über 500000 Menschen mit einer Behinderung.
Sie sind in vielen Lebensbereichen diskriminiert:
·
Schule: Behinderten Kindern ist der Besuch von Kindergarten
und Regelschule erschwert oder verunmöglicht.
·
Arbeit: Behinderte Menschen sind vom freien Arbeitsmarkt weitgehend
ausgeschlossen.
·
Öffentlicher Verkehr: Öffentliche Verkehrsmittel stehen
einer grossen Zahl von mobilitätsbehinderten Personen nicht
oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
·
Kommunikation: Gehörlose Menschen zahlen für ein Telefon-
"Gespräch" (Schreibtelefon) das Achtfache des Normaltarifs.
·
Bauen: Ein grosser Teil der öffentlichen und privaten Bauten
sind für körper- und sinnesbehinderte Menschen nicht oder
nur erschwert zugänglich.
·
Wohnen: Das "private" Wohnen ist wegen architektonischer
Barrieren und fehlender Finanzierung von Assistenzdiensten erschwert.
·
Sexualität: In Wohnheimen sind sexuelle Kontakte eingeschränkt
oder verboten. Das Recht auf Privatsphäre ist nicht gewährleistet.
Es gibt sexuelle Übergriffe gegen behinderte Menschen.
·
Ehe: "Geisteskranke" sind in keinem Fall ehefähig.
·
Medizin/Forschung: Genetische Diagnostik und der Druck zur Abtreibung
bei positivem Befund stellen das Lebensrecht von Menschen mit Geburtsbehinderung
in Frage. Die fremdnützige Forschung an einwilligungsunfähigen
Menschen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Die
Parlamentarische Initiative Suter
Im
Oktober 1995 hat Nationalrat Marc F. Suter, selber auf den Rollstuhl
angewiesen, unterstützt von den Organisationen der Behindertenfach-
und -Selbsthilfe, eine Parlamentarische Initiative zur gesetzlichen
Gleichstellung behinderter Menschen in der Bundesverfassung lanciert.
Ziel der Initiative ist es, die Rechte behinderter Menschen in Artikel
4 der Bundesverfassung zu verankern. Der vorgeschlagene Verfassungstext
lautet:
"Keine
Person darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Das Gesetz
sorgt für die Gleichstellung der Behinderten, vor allem in
Schule, Ausbildung und Arbeit, Kommunikation und Wohnen; es sieht
Massnahmen und Anreize zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender
Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die
Inanspruchnahme von Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit
bestimmt sind, sind gewahrleistet."
Diese
Formulierung, die sich durch fortschrittliche Gesetze anderer Länder
-namentlich die vorbildlichen Antidiskriminierungsgesetze der USA
- inspirieren liess, enthält ein Diskriminierungsverbot, ein
Gleichstellungsgebot und die Drittwirkung (Wirkung gegenüber
Privaten). Nachdem der Nationalrat der Initiative im Juni 1996 Folge
gegeben hat, muss nun die Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit bis Oktober 1998 einen Bericht an das Parlament erstellen.
Im Moment ist noch offen, ob sich Betroffene in gleicher Sache des
Instrumentes der Volksinitiative bedienen wollen.
Beispiel
"Schulische Integration"
Schulische
Integration meint die gemeinsame Schulung von behinderten und nichtbehinderten
Kindern in Regelklassen des öffentlichen Schulsystems, wobei
für Kinder mit besonderen Lernvoraussetzungen begleitend zum
Unterricht die pädagogische, sonderpädagogische, therapeutische
oder pflegerische Betreuung vor Ort unter Verzicht auf eine schulische
Aussonderung bereitgestellt wird.
Ein
rechtlicher Schutz vor Diskriminierung zwingt nun die Behörden
aller Stufen (Bund, Kantone, Gemeinden), vorhandene Benachteiligungen
im Schulbereich abzubauen und in allem Handeln auf bessere Integration
zu achten: In der Bundesverfassung ist festzulegen, dass die Kantone
den Regelschulunterricht (Primar-, Sekundar- und Mittelschule) allen
Kindern, behindert oder nicht, zu gewähren haben. Der Unterricht
hat, bezogen auf das einzelne Kind, ausreichend und unentgeltlich
zu sein. Im Rahmen zukünftiger Revisionen des
Invalidenversicherungsgesetzes
sind die von der IV finanzierten schulischen Stützmassnahmen
auszubauen, so dass diese aufgrund des konkreten Bedarfs gewährt
werden können, unabhängig davon, in welcher Schule sich
das Kind beziehungsweise der oder die Jugendliche befindet. Gegenüber
Eltern behinderter Kinder haben Schulbehörden und Lehrerinnen
und Lehrer aussondernde Schulung zu rechtfertigen.
Chancengleichheit
Ziel
der Initiative ist es, die Chancengleichheit zwischen behinderten
und nichtbehinderten Menschen in allen Lebensbereichen zu fördern.
Die gesetzliche Gleichstellung behinderter Menschen in der Bundesverfassung
ist eine wichtige Voraussetzung, dass keine Person wegen ihrer Behinderung
benachteiligt wird. Wir nichtbehinderten Menschen müssen uns
die Frage stellen, ob unsere Gesellschaft behinderten Menschen das
Leben, das wir selber leben möchten, wenn wir an ihrer Stelle
wären, ermöglicht? Wenn wir uns dieser Frage stellen,
kann uns die Gleichstellung behinderter Menschen zu einem wichtigen
politischen Anliegen werden.
Martin
Haug, geb. 1955, Heilpädagoge, Leiter "Bildungsclub Region
Basel".
Mitteilungen
/ Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch
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