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IVB verzichtet bewusst auf das ZEWO-Gütesiegel!
Die ZEWO wurde 1934 als «Auskunftsstelle der ZEntralen WOhlfahrt» von ein paar Vertretern von Nonprofit-Organisationen gegründet und 2001 in eine Stiftung umgewandelt. Sie hat weder einen staatlichen Auftrag noch eine rechtliche Basis, ein «Gütesiegel» herauszugeben; prinzipiell könnte jedermann ein solches «Gütesiegel» vergeben.
Die IVB lässt seit über 20 Jahren die Jahresrechnung durch die unabhängige, schweizweit und international tätige, anerkannte Treuhandgesellschaft BDO AG revidieren.
Damit die IVB das ZEWO-Gütesiegel erhielte, müsste eine kostenpflichtige, umfangreiche Zertifizierung (Vorprüfung und Hauptprüfung) und alle fünf Jahre eine (kostenpflichtige) Rezertifizierung durch die ZEWO erfolgen. Die «Benutzung» des Gütesiegels kostet zudem eine jährliche, umsatzabhängige Gebühr!
Der IVB-Vorstand hat deshalb vor Jahren entschieden, dieses Geld zu sparen (um es sinnvoller einzusetzen) und auf dieses «Gütesiegel» zu verzichten!
Das Reglement der ZEWO beinhaltet:
3. Das Gütesiegel wird ausschliesslich gemeinnützigen juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend «Organisationen» genannt) zur Verfügung gestellt, die
- ihre Spendengelder zweckbestimmt, wirksam und wirtschaftlich einsetzen,
- die Lauterkeit in der Mittelbeschaffung und in der Kommunikation nach innen und aussen wahren,
- Transparenz hinsichtlich ihrer Tätigkeit sowie ihrer Rechnungslegung aufweisen.
4. Berechtigt zur Benutzung des Gütesiegels sind einzig Organisationen, die ein Zertifizierungsgesuch nach Massgabe des Zertifizierungsreglements gestellt und von der Stiftung die schriftliche Erlaubnis zu dessen Benutzung erhalten haben.
Art. 3 Gebühren
- Die Erlaubnis zur Benutzung des Gütesiegels wird gegen eine jährliche Gebühr erteilt.
- Für die Zertifizierung und Rezertifizierung von Organisationen wird eine Gebühr erhoben.
- Grundlage für die Bemessung der Gebühren bildet in erster Linie der von einer Organisation erzielte Umsatz. Bei gesamtschweizerischen Organisationen im Sinne von Art. 7 sind auch die Umsätze der Unterorganisationen mit zu berücksichtigen. Der Stiftungsrat der Stiftung (nachfolgend «Stiftungsrat» genannt) legt die genauen Modalitäten fest.
(Alle Reglemente können Sie unter www.zewo.ch als PDF-Dokument einsehen)
Der Aufwand für eine Organisation, ein «Gütesiegel» zu erhalten, ist sehr umfangreich. Wir zitieren die ZEWO:
Wie gemeinnützige Organisationen das Gütesiegel erhalten
Ein Gesuch einreichen können juristische Personen, die aufgrund der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Direkten Bundessteuer befreit sind (nach Art. 56 Bst. g DBG). Die Organisation muss eine mindestens zweijährige Tätigkeit vorweisen können.
Grundlage der Beurteilung sind ein ausgefüllter Fragebogen der Organisation, Statuten und Reglemente, Steuerbefreiungsentscheid und Handelsregistereintrag, Listen der Mitglieder der Organe, Sitzungsprotokolle und wichtige vertragliche Vereinbarungen sowie Tätigkeitsberichte, revidierte Jahresrechnungen und Sammlungsaufrufe der Organisation.
Die ZEWO prüft die Organisation aufgrund der eingereichten Unterlagen, weiterer öffentlich zugänglicher Informationen, Abklärungen vor Ort und Stellungnahmen von Fachleuten.
Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand verrechnet. Es ist daher im Interesse der Organisation, erst nach einer gründlichen Selbsteinschätzung ein vollständiges Gesuch mit übersichtlichen Unterlagen einzureichen.
Das Gebührenreglement der ZEWO:
Gebührenreglement
(Zertifizierungs- und Rezertifizierungsverfahren; Jahresgebühr)
I. Erstzertifizierungsverfahren
Art. 1 Gebühr für das Vorprüfungsverfahren
1.1 Für das Vorprüfungsverfahren wird eine pauschale Gebühr erhoben.
1.2 Die pauschale Gebühr für die Vorprüfung beträgt CHF 2'500.—. Sie ist von der Gesuchstellerin bei Einreichung des Gesuchs um Zertifizierung
zu entrichten.
Art. 2 Kosten für das Hauptprüfungsverfahren
2.1 Für das Hauptprüfungsverfahren werden die Kosten nach effektivem Aufwand erhoben.
2.2 Zu Beginn dieses Verfahrens hat die Gesuchstellerin einen Vorschuss an die Kosten des Hauptprüfungsverfahrens zu leisten.
2.3 Der effektive Kostenaufwand für das Hauptprüfungsverfahren wird der Gesuchstellerin im Rahmen einer Endabrechnung nach Abschluss des
Hauptprüfungsverfahrens in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz beträgt CHF 150.— (zuzüglich Mehrwertsteuer und belegbare Auslagen).
II. Rezertifizierungsverfahren
Art. 3 Kosten für das Rezertifizierungsverfahren
3.1 Für das Rezertifizierungsverfahren wird eine Grundpauschale von CHF 300.— erhoben. Im Übrigen werden die Kosten nach effektivem Aufwand verrechnet.
3.2 Zu Beginn dieses Verfahrens haben die zertifizierten Organisationen einen Vorschuss an die Kosten des Rezertifizierungsverfahrens zu leisten.
3.3 Der effektive Kostenaufwand für das Rezertifizierungsverfahren wird der zertifizierten Organisation im Rahmen einer Endabrechnung nach Abschluss des Rezertifizierungsverfahrens in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz beträgt CHF 150.— (zuzüglich Mehrwertsteuer und belegbare Auslagen).
III. Jahresgebühr
Art. 4 Jährliche Lizenzgebühr für die Verwendung des ZEWO-Gütesiegels
4.1 Für die Verwendung des ZEWO–Gütesiegels wird den zertifizierten Organisationen eine Lizenzgebühr in Rechnung gestellt.
4.2 Die Lizenzgebühr besteht aus einer Grundpauschale von CHF 250.— sowie einer Abgabe auf die Gesamteinnahmen gemäss Tabelle 1.
4.3 Die Gebühr beträgt im Minimum CHF 500.-- und im Maximum CHF 13'000.—. Vorbehalten bleibt die spezielle Regelung für «Unterorganisationen» gemäss Artikel 5.
(Alle hier zitierten Reglemente können Sie unter www.zewo.ch als einsehen)
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Grundsätzlich würden wir wohl die meisten «Anforderungen» der ZEWO erfüllen, denn wir gewähren jedermann vollste Transparenz.
So ist auf unserer Internetseite der komplette Vorstand vorgestellt und die Jahresrechnung (mit komplettem Revisionsstellenbericht) kann Jedermann zusammen mit dem ausführlichen Jahresbericht als pdf-Dokument jeweils kostenlos herunterladen – wir haben keine Geheimnisse, keine familiären Verknüpfungen im Vorstand und keine «Doppelmandate» oder ähnliches.
Zwei grundsätzliche «Probleme» hindern uns jedoch, auch in Zukunft das ZEWO Gütesiegel zu beantragen.
1. Gemäss dem «Reglement über das ZEWO-Gütesiegel für gemeinnützige Organisationen» Art. 6, Abs.7 gilt eine Organisation wie die IVB in grossen Teilen «als nicht gemeinnützig»!
Nicht als gemeinnützig gelten Organisationen, deren Tätigkeit nur gegenüber Mitgliedern erbracht wird (z.B. Selbsthilfeorganisationen) oder die durch politische, religiöse oder weltanschauliche Bindungen eingeschränkt wird.
2. Die ZEWO verlangt zudem in Artikel 11, Abs 3
Die Jahresrechnung ist nach den in Swiss GAAP FER festgelegten Grundlagen und Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung zu erstellen. Zu beachten sind: Vollständigkeit, Klarheit, Vorsicht, Stetigkeit in Darstellung, Offenlegung und Bewertung sowie Bruttoprinzip (Verrechnungsverbot).
Die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER (21) ist eine von vielen sog. Rechnungs-Standards. Eine Umstellung unserer bisherigen, bewährten und seit Jahren vom BSV (Bundesamt für Sozialversicherung) anerkannten Rechnungslegung würde aus unserer Sicht, ausser zusätzlichem finanziellen Aufwand, nicht viel bringen.
Wir hoffen, Sie haben Verständnis, dass wir als Selbsthilfeorganisation (auch in Zukunft) auf dieses u.E. teure «Gütesiegel» verzichten und die Spendengelder dort einsetzen, wo sie wirklich gebraucht werden:
Bei der Finanzierung des Behindertentransportes und der zahlreichen Dienstleistungen für unsere behinderten Mitglieder!
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
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