5. Organisation Artikel 20 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren respektive die Revisionsstelle Versammlungen Artikel 21 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen – in der Regel in der ersten Jahreshälfte. Artikel 22 Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder oder der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle einberufen. Artikel 23 Die Einladung zur Generalversammlung ist jeweils durch den Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktanden den Mitgliedern schriftlich zuzustellen Artikel 24 Über Gegenstände, die in der Einladung nicht traktandiert sind, kann die Generalversammlung nicht beschliessen. Artikel 25 Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse: a) Wahl des Präsidenten respektive der Präsidentin b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder c) Wahl der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle d) Abnahme des Jahresberichtes e) Abnahme der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle f) Entlastung des Vorstandes g) Festsetzung der Jahresbeiträge h) Ausschluss von Mitgliedern im Falle eines Rekurses i) Änderung der Statuten j) Auflösung des Vereins Artikel 26 Die Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Artikel 27 In der Generalversammlung entscheidet bei Abstimmungen das relative Mehr. Vorbehalten bleiben Beschlüsse über Gegenstände nach Artikel 24 lit. i) und j), die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen. Artikel 28 Der Präsident (respektive die Präsidentin) ist stimmberechtigt und im Falle von Stimmengleichheit fällt er (sie) den Stichentscheid. Artikel 29 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Artikel 30 Auf Antrag können Abstimmungen und Wahlen mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheim vorgenommen werden. Vorstand Artikel 31 Dem Vorstand gehören behinderte und nichtbehinderte Personen an. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Betroffenen und Nichtbetroffenen angestrebt. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, nämlich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtsdauer von der Beitragspflicht entbundenArtikel 32 Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ zustehen. Er konstituiert sich selbst und organisiert seine Arbeitsweise eigenständig. Artikel 33 Für die Organisation und Durchführung der Vereinstätigkeiten und die Sicherstellung eines geordneten Betriebes kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einsetzen. Der oder die mit der Leitung der Geschäftsstelle beauftragte(n) Person(en) nimmt/nehmen jeweils mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Sie ist/sind dem Vorstand in jeder Hinsicht rechenschaftspflichtig. Ihre Rechte und Pflichten werden in einem separaten Reglement festgehalten. Artikel 34 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Artikel 35 Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtsperiode selbst. Rechnungsrevisoren Artikel 36 Die Generalversammlung wählt alljährlich aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Anstelle von natürlichen Personen kann sie auch eine fachlich ausgewiesene Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle einsetzen. Artikel 37 Die Rechnungsrevisoren respektive die Revisionsstelle überprüfen/überprüft jährlich gemäss den üblichen gesetzlichen Bestimmungen die Rechnungsführung und erstatten/erstattet der Generalversammlung Bericht. Artikel 38 Die mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. |