NOOCHRICHTE 48 (Juni 1997)

Gesetzliche Gleichstellung

Dieser Beitrag will nicht behaupten, in der Schweiz werde nichts "für behinderte Menschen" getan.

Es gibt ein flächendeckendes Netz von (Sonder-) Einrichtungen, die vielfältige Leistungen für behinderte Menschen erbringen. Doch je länger, je mehr sind behinderte Menschen die aussondernde und fürsorglich entmündigende Betreuung leid und fordern einen Perspektivenwechsel in der schweizerischen Behindertenpolitik: Behinderte Menschen sollen nicht länger als Objekte dieser Politik gesehen werden. Vielmehr sind sie gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die das Recht auf Selbstbestimmung und Selbstvertretung haben.

Otmar Miles-Paul, sehbehindert und Geschäftsführer des Behindertenverbands "Selbstbestimmt Leben Deutschland", formuliert unmissverständlich: "Behinderung ist weniger eine Frage des individuellen Schicksals und der Wohltätigkeit, sondern vielmehr eine Bürgerrechtsfrage. Mit unserer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung können wir leben, doch die gesellschaftliche Entmündigung und Diskriminierung, die unser Leben täglich bestimmt, ist für uns nicht hinnehmbar!"

Diskriminierungen behinderter Menschen In der Schweiz

In der Schweiz leben über 500000 Menschen mit einer Behinderung. Sie sind in vielen Lebensbereichen diskriminiert:

· Schule: Behinderten Kindern ist der Besuch von Kindergarten und Regelschule erschwert oder verunmöglicht.

· Arbeit: Behinderte Menschen sind vom freien Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen.

· Öffentlicher Verkehr: Öffentliche Verkehrsmittel stehen einer grossen Zahl von mobilitätsbehinderten Personen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.

· Kommunikation: Gehörlose Menschen zahlen für ein Telefon- "Gespräch" (Schreibtelefon) das Achtfache des Normaltarifs.

· Bauen: Ein grosser Teil der öffentlichen und privaten Bauten sind für körper- und sinnesbehinderte Menschen nicht oder nur erschwert zugänglich.

· Wohnen: Das "private" Wohnen ist wegen architektonischer Barrieren und fehlender Finanzierung von Assistenzdiensten erschwert.

· Sexualität: In Wohnheimen sind sexuelle Kontakte eingeschränkt oder verboten. Das Recht auf Privatsphäre ist nicht gewährleistet. Es gibt sexuelle Übergriffe gegen behinderte Menschen.

· Ehe: "Geisteskranke" sind in keinem Fall ehefähig.

· Medizin/Forschung: Genetische Diagnostik und der Druck zur Abtreibung bei positivem Befund stellen das Lebensrecht von Menschen mit Geburtsbehinderung in Frage. Die fremdnützige Forschung an einwilligungsunfähigen Menschen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Die Parlamentarische Initiative Suter

Im Oktober 1995 hat Nationalrat Marc F. Suter, selber auf den Rollstuhl angewiesen, unterstützt von den Organisationen der Behindertenfach- und -Selbsthilfe, eine Parlamentarische Initiative zur gesetzlichen Gleichstellung behinderter Menschen in der Bundesverfassung lanciert. Ziel der Initiative ist es, die Rechte behinderter Menschen in Artikel 4 der Bundesverfassung zu verankern. Der vorgeschlagene Verfassungstext lautet:

"Keine Person darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten, vor allem in Schule, Ausbildung und Arbeit, Kommunikation und Wohnen; es sieht Massnahmen und Anreize zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sind gewahrleistet."

Diese Formulierung, die sich durch fortschrittliche Gesetze anderer Länder -namentlich die vorbildlichen Antidiskriminierungsgesetze der USA - inspirieren liess, enthält ein Diskriminierungsverbot, ein Gleichstellungsgebot und die Drittwirkung (Wirkung gegenüber Privaten). Nachdem der Nationalrat der Initiative im Juni 1996 Folge gegeben hat, muss nun die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit bis Oktober 1998 einen Bericht an das Parlament erstellen. Im Moment ist noch offen, ob sich Betroffene in gleicher Sache des Instrumentes der Volksinitiative bedienen wollen.

Beispiel "Schulische Integration"

Schulische Integration meint die gemeinsame Schulung von behinderten und nichtbehinderten Kindern in Regelklassen des öffentlichen Schulsystems, wobei für Kinder mit besonderen Lernvoraussetzungen begleitend zum Unterricht die pädagogische, sonderpädagogische, therapeutische oder pflegerische Betreuung vor Ort unter Verzicht auf eine schulische Aussonderung bereitgestellt wird.

Ein rechtlicher Schutz vor Diskriminierung zwingt nun die Behörden aller Stufen (Bund, Kantone, Gemeinden), vorhandene Benachteiligungen im Schulbereich abzubauen und in allem Handeln auf bessere Integration zu achten: In der Bundesverfassung ist festzulegen, dass die Kantone den Regelschulunterricht (Primar-, Sekundar- und Mittelschule) allen Kindern, behindert oder nicht, zu gewähren haben. Der Unterricht hat, bezogen auf das einzelne Kind, ausreichend und unentgeltlich zu sein. Im Rahmen zukünftiger Revisionen des

Invalidenversicherungsgesetzes sind die von der IV finanzierten schulischen Stützmassnahmen auszubauen, so dass diese aufgrund des konkreten Bedarfs gewährt werden können, unabhängig davon, in welcher Schule sich das Kind beziehungsweise der oder die Jugendliche befindet. Gegenüber Eltern behinderter Kinder haben Schulbehörden und Lehrerinnen und Lehrer aussondernde Schulung zu rechtfertigen.

Chancengleichheit

Ziel der Initiative ist es, die Chancengleichheit zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Lebensbereichen zu fördern. Die gesetzliche Gleichstellung behinderter Menschen in der Bundesverfassung ist eine wichtige Voraussetzung, dass keine Person wegen ihrer Behinderung benachteiligt wird. Wir nichtbehinderten Menschen müssen uns die Frage stellen, ob unsere Gesellschaft behinderten Menschen das Leben, das wir selber leben möchten, wenn wir an ihrer Stelle wären, ermöglicht? Wenn wir uns dieser Frage stellen, kann uns die Gleichstellung behinderter Menschen zu einem wichtigen politischen Anliegen werden.

Martin Haug, geb. 1955, Heilpädagoge, Leiter "Bildungsclub Region Basel".

Mitteilungen / Ergänzungen: eMail: ivb@ivb.ch

IVB / 08.01.2003